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Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen (B2B)

Kapazitätswerk – eine Marke der Viral Ventures AG
Baarerstrasse 21, 6300 Zug, Schweiz
UID/MWST: CHE-486.956.348 · Handelsregister-Nr.: CH-170.3.049.902-2
E-Mail: admin@kapazitaetswerk.de

Stand: 6. August 2026

Präambel und Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Viral Ventures AG, handelnd unter der Marke Kapazitätswerk („Kapazitätswerk“), und ihren Kunden („Kunde“) über Prozessberatung, Organisations- und Technologieberatung, Automatisierung, Softwareentwicklung, Integration, Schulung, Betrieb, Wartung und damit zusammenhängende Leistungen.
  2. Das Angebot richtet sich ausschliesslich an Unternehmen, selbständig Erwerbstätige, juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Einrichtungen, die beim Vertragsschluss in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten bzw. Verbraucherinnen und Verbrauchern werden nicht geschlossen.
  3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in einer Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Vertrag gehen diesen AGB vor. Für die Verarbeitung von Personendaten im Auftrag geht eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung bzw. Auftragsverarbeitung („AVV/DPA“), für den Schutz von Berufsgeheimnissen eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung diesen AGB vor.
  4. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Kapazitätswerk ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Entgegennahme einer Zahlung gilt nicht als Zustimmung.
  5. „Textform“ im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail, elektronische Signatur und sonstige dauerhaft speicherbare elektronische Erklärungen.

§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Kapazitätswerk analysiert reale Arbeitsabläufe, entwickelt Zielprozesse und setzt geeignete organisatorische und technische Verbesserungen um. Leistungen können insbesondere umfassen:
    a. Prozessaufnahme, Bedarfs- und Potenzialanalyse sowie Wirtschaftlichkeitsbewertung;
    b. den „Kapazitäts-Sprint“ oder vergleichbare Analyse- und Pilotformate;
    c. Konzeption und Test begrenzter Workflows, Prototypen oder Pilotlösungen;
    d. Auswahl, Konfiguration und Integration von Standardsoftware und Schnittstellen;
    e. Automatisierungen, KI-Assistenz und individuelle Softwareentwicklung;
    f. Dokumentation, Schulung, Einführung, Wartung, Support und laufende Optimierung.
  2. Art, Umfang, Termine, Ergebnisse, Mitwirkungspflichten und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung.
  3. Soweit ein bestimmtes, objektiv prüfbares Arbeitsergebnis im Angebot ausdrücklich als geschuldet bezeichnet wird, gelten für dieses Ergebnis die Bestimmungen über Werkleistungen und Abnahme gemäss § 10. Im Übrigen schuldet Kapazitätswerk eine sorgfältige fachliche Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Erfolg.
  4. Prototypen, Machbarkeitsnachweise, Test- und Pilotlösungen sind nur für den vereinbarten Prüfzweck bestimmt. Sie dürfen nicht ohne ausdrückliche Produktionsfreigabe von Kapazitätswerk in einem produktiven oder sicherheitskritischen Betrieb eingesetzt werden.
  5. Aussagen zu Einsparpotenzial, Kapazitätsgewinn, Amortisation oder Automatisierungsgrad sind Prognosen auf Grundlage der zum Prüfzeitpunkt verfügbaren Informationen. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
  6. Kapazitätswerk erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Berufsrechtsberatung. Rechtliche, steuerliche, regulatorische und berufsrechtliche Entscheidungen sowie die fachliche Freigabe von Prozessen und Ergebnissen verbleiben beim Kunden und seinen hierfür qualifizierten Beratern.

§ 2 Leistungserbringung und Projektorganisation

  1. Kapazitätswerk erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der nach Art und Risiko des Projekts angemessenen Sorgfalt.
  2. Kapazitätswerk bestimmt grundsätzlich Methode, Arbeitsort, Personal und zeitliche Einteilung der Leistung, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht und berechtigte betriebliche Interessen des Kunden berücksichtigt werden.
  3. Kapazitätswerk darf qualifizierte Mitarbeitende und Subunternehmer einsetzen. Kapazitätswerk bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung im gesetzlich vorgesehenen Umfang verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen an Unterauftragsbearbeiter richten sich zusätzlich nach der AVV/DPA. Für Unterauftragnehmer mit möglichem Zugang zu Berufsgeheimnissen gilt zusätzlich § 13 Abs. 5.
  4. Zeit- und Terminangaben sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Termine verlängern sich angemessen, soweit Verzögerungen auf fehlender Mitwirkung, nachträglichen Änderungen, Drittanbietersystemen oder Umständen ausserhalb des Einflussbereichs von Kapazitätswerk beruhen.
  5. Erkennt Kapazitätswerk ein wesentliches Projektrisiko oder ein Hindernis, informiert es den Kunden ohne unangemessene Verzögerung. Die Parteien stimmen das weitere Vorgehen ab.
  6. Dokumentation wird in dem im Angebot vereinbarten Umfang erstellt. Eine weitergehende Dokumentation, Migration oder Übergabeunterstützung ist gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich eingeschlossen ist.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote von Kapazitätswerk sind bis zum Ablauf der darin genannten Annahmefrist verbindlich. Fehlt eine Annahmefrist, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen angenommen werden.
  2. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform oder durch Unterzeichnung zustande. Eine Annahme mit Änderungen gilt als neues Angebot des Kunden und bedarf der Bestätigung durch Kapazitätswerk.
  3. Mündliche Abreden werden erst verbindlich, wenn sie von Kapazitätswerk in Textform bestätigt wurden.
  4. Kapazitätswerk darf den Projektbeginn von der vereinbarten Vorauszahlung, der Unterzeichnung einer AVV/DPA, bei Berufsgeheimnisträgern dem Abschluss der Verschwiegenheitsvereinbarung, der Bereitstellung notwendiger Zugänge sowie der Benennung verantwortlicher Ansprechpartner abhängig machen.

§ 4 Änderungen des Leistungsumfangs

  1. Beide Parteien können Änderungen des Leistungsumfangs vorschlagen. Ein Änderungswunsch muss Ziel, Umfang und gewünschte Priorität hinreichend beschreiben.
  2. Kapazitätswerk prüft die Auswirkungen auf Vergütung, Termine, technische Risiken und bereits erbrachte Leistungen. Bis zur Einigung arbeitet Kapazitätswerk nach dem bisherigen Leistungsumfang weiter, soweit dies sachlich möglich und zumutbar ist.
  3. Änderungen werden erst mit Bestätigung in Textform verbindlich. Erforderlicher Zusatzaufwand wird nach den vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach den im Angebot genannten oder sonst üblichen Sätzen von Kapazitätswerk, vergütet.
  4. Erweist sich eine vom Kunden vorausgesetzte technische oder organisatorische Annahme als unzutreffend, unterbreitet Kapazitätswerk einen angepassten Lösungsweg. Eine wesentliche Erweiterung des Aufwands bedarf der Freigabe des Kunden.

§ 5 Software, Schnittstellen und Drittanbieter

  1. Werden Systeme, Software, Modelle, Cloud-Dienste oder Schnittstellen Dritter eingesetzt, umfasst die Leistung von Kapazitätswerk nur die im Angebot vereinbarte Auswahl, Konfiguration, Integration oder Betreuung. Rechte und Pflichten aus dem Drittprodukt richten sich ergänzend nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters, sofern diese dem Kunden vor der Bestellung oder Freigabe des Drittprodukts zugänglich gemacht wurden.
  2. Der Kunde entscheidet über den Einsatz kostenpflichtiger Drittprodukte, sofern das Angebot Kapazitätswerk nicht ausdrücklich zur Auswahl innerhalb eines freigegebenen Budgets ermächtigt. Lizenz-, Nutzungs-, Transaktions- und Infrastrukturkosten Dritter trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Kapazitätswerk gewährleistet nicht die dauerhafte Verfügbarkeit, unveränderte Funktion, Preisstabilität oder vollständige Fehlerfreiheit von Drittprodukten. Kapazitätswerk haftet jedoch für die eigene sorgfältige Auswahl, Konfiguration und Integration im vereinbarten Umfang.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte, Lizenzen und Administratorfreigaben für die eingesetzten Systeme verfügt. Er darf Kapazitätswerk keine Zugriffe oder Daten bereitstellen, zu deren Bereitstellung er nicht berechtigt ist.
  5. Änderungen, Sperrungen oder die Einstellung eines Drittprodukts können eine Anpassung von Leistung, Zeitplan und Vergütung erforderlich machen. Kapazitätswerk informiert den Kunden über wesentliche, ihm bekannt gewordene Auswirkungen.
  6. Eigene Software oder wiederverwendbare Komponenten von Kapazitätswerk werden nur im vereinbarten Umfang lizenziert. Eigentum am Quellcode, eine Quellcode-Herausgabe oder Exklusivität sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 6 Einsatz von künstlicher Intelligenz

  1. Kapazitätswerk darf KI-gestützte Systeme einsetzen, soweit dies für den Vertragszweck angemessen ist, die vereinbarten Sicherheits- und Datenschutzanforderungen eingehalten werden und das Angebot deren Einsatz nicht ausschliesst.
  2. Der wesentliche Einsatz von KI-Systemen in kundenspezifischen Prozessen wird in der Projekt- oder Systemdokumentation nachvollziehbar beschrieben. Hostingregion, Modellanbieter, Speicher- und Trainingsbedingungen werden verbindlich nur in der Leistungsbeschreibung, Sicherheitsanlage oder AVV/DPA festgelegt.
  3. Kapazitätswerk verwendet Kundendaten nicht zum Training allgemein verfügbarer eigener Modelle, sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich und auf zulässiger Grundlage beauftragt. Ob und in welchem Umfang ein Drittanbieter Daten verarbeitet oder zum Training verwendet, richtet sich nach der vom Kunden freigegebenen technischen Konfiguration und der AVV/DPA.
  4. Personenbezogene Daten, Berufsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse oder sonst besonders schutzbedürftige Informationen dürfen erst verarbeitet werden, nachdem Datenfluss, Berechtigungen, Unterauftragnehmer, Schutzmassnahmen und erforderliche Verträge freigegeben wurden. Dies gilt auch für Anbieter von KI-Modellen, Hosting und sonstiger Infrastruktur; für sie gilt bei Berufsgeheimnisträgern § 13 Abs. 5 lit. c.
  5. KI-Ausgaben können unvollständig, unzutreffend oder nicht reproduzierbar sein. Sie sind grundsätzlich als Entwurf oder Entscheidungshilfe zu behandeln. Der Kunde stellt die fachlich erforderliche menschliche Prüfung und Freigabe sicher, insbesondere bei rechtlichen, steuerlichen, finanziellen, personellen oder sonst erheblichen Entscheidungen.
  6. Kapazitätswerk schuldet keine Kennzeichnung oder regulatorische Bewertung über den ausdrücklich vereinbarten Umfang hinaus. Beide Parteien erfüllen die jeweils auf sie anwendbaren gesetzlichen Informations-, Dokumentations-, Aufsichts- und Kennzeichnungspflichten.
  7. Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden keine autonomen Rechtsentscheidungen, gerichtlichen Fristen, Zahlungsfreigaben, Personalentscheidungen oder vergleichbar risikoreichen Vorgänge ohne verantwortliche menschliche Freigabe automatisiert.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt rechtzeitig und vollständig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Testfälle, Daten, Systemzugänge, Freigaben und fachkundigen Ansprechpartner zur Verfügung.
  2. Der Kunde prüft Zwischenergebnisse und Rückfragen innerhalb angemessener Frist und teilt Entscheidungen sowie erkennbare Fehler unverzüglich mit.
  3. Der Kunde ist für Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Weisungen verantwortlich. Kapazitätswerk ist nicht zu einer rechtlichen oder fachlichen Vollprüfung verpflichtet, weist jedoch auf erkennbare erhebliche Risiken hin.
  4. Vor Eingriffen in produktive Systeme erstellt der Kunde angemessene, überprüfte Datensicherungen, soweit dies nicht ausdrücklich Kapazitätswerk übertragen wurde.
  5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss nach, darf Kapazitätswerk betroffene Leistungen aussetzen. Termine verschieben sich entsprechend. Nachweisbarer zusätzlicher Aufwand und unvermeidbare Bereitschafts- oder Drittkosten werden zusätzlich vergütet.
  6. Ein Verzug von Kapazitätswerk liegt nicht vor, soweit die Verzögerung auf einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Kunden beruht.

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer oder vergleichbarer Abgaben. Die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Leistungen richtet sich nach den anwendbaren Vorschriften und wird auf der Rechnung ausgewiesen.
  2. Festpreise gelten nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang. Leistungen ausserhalb dieses Umfangs werden nach Aufwand vergütet.
  3. Rechnungen sind, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde den gesetzlichen Verzugszins. Kapazitätswerk kann nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Leistung aussetzen. Die Zahlungspflicht und weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  5. Reise- und Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies vereinbart oder vom Kunden vorab freigegeben wurde. Unvermeidbare, projektbezogene Drittanbieter- und Lizenzkosten werden nach Beleg oder gemäss Angebot weiterberechnet.
  6. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
  7. Eine im Angebot vorgesehene Anrechnung des Kapazitäts-Sprints auf eine spätere Umsetzung gilt nur innerhalb der dort bestimmten Frist und nur für die bezeichnete Umsetzung. Fehlt eine Frist, ist die Anrechnung sechs Monate ab Abschluss des Sprints möglich. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

§ 9 Schutzrechte und Kundenmaterialien

  1. Jede Partei behält sämtliche Rechte an ihren vor Vertragsbeginn bestehenden Materialien, Daten, Marken, Methoden, Software, Vorlagen und ihrem Know-how.
  2. Der Kunde räumt Kapazitätswerk für die Vertragsdurchführung die erforderlichen, nicht ausschliesslichen und zeitlich auf die Vertragsdauer begrenzten Rechte an den bereitgestellten Materialien ein. Der Kunde gewährleistet, hierzu berechtigt zu sein.
  3. Kapazitätswerk darf allgemeines Wissen, Methoden, nicht kundenspezifische Bausteine, Bibliotheken, Vorlagen und Erfahrungen weiterverwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Kunden offengelegt werden. Tatsachen nach § 13 Abs. 5 sind von der Weiterverwendung ausnahmslos ausgeschlossen.
  4. An individuell für den Kunden geschaffenen und vollständig vergüteten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht für den im Vertrag vorausgesetzten eigenen Geschäftszweck. Dieses Recht umfasst die dafür erforderliche Vervielfältigung, Sicherung, interne Anpassung und Weiterentwicklung sowie die Nutzung durch verbundene Unternehmen und vom Kunden beauftragte Dienstleister, sofern diese mindestens gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Exklusivität, Veröffentlichung, Weiterverkauf, eine darüber hinausgehende Unterlizenzierung oder Übertragung an Dritte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  5. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung über. Bis dahin ist eine Nutzung nur zu Prüf- und Abnahmezwecken gestattet.
  6. Für Open-Source-Software, Drittmaterialien und Dritt-KI gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen. Kapazitätswerk weist solche Bestandteile im angemessenen und vereinbarten Umfang aus.
  7. Soweit KI-generierte Inhalte rechtlich nicht oder nur eingeschränkt schutzfähig sind, räumt Kapazitätswerk Rechte nur in dem Umfang ein, in dem sie tatsächlich bestehen und übertragbar sind.
  8. Macht ein Dritter Ansprüche wegen vom Kunden bereitgestellter Inhalte, Daten oder Weisungen geltend, stellt der Kunde Kapazitätswerk von berechtigten Ansprüchen und notwendigen Verteidigungskosten frei, sofern Kapazitätswerk den Kunden unverzüglich informiert und ihm die Verteidigung ermöglicht. Dies gilt nicht, soweit Kapazitätswerk den Rechtsverstoss zu vertreten hat.

§ 10 Prüfung, Abnahme und Mängel

  1. Dieser Paragraph gilt nur für ausdrücklich vereinbarte Werkleistungen oder abnahmefähige Teilergebnisse.
  2. Kapazitätswerk zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt das Ergebnis zur Prüfung bereit. Der Kunde prüft es innerhalb von zehn Arbeitstagen anhand der vereinbarten Kriterien und erklärt die Abnahme oder teilt konkrete, reproduzierbare wesentliche Mängel in Textform mit.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Sie werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist behoben.
  4. Reagiert der Kunde innerhalb der Prüffrist weder mit einer Abnahmeerklärung noch mit der Mitteilung konkreter wesentlicher Mängel, setzt Kapazitätswerk eine weitere Frist von mindestens fünf Arbeitstagen und weist in Textform ausdrücklich auf die Rechtsfolge hin. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist gilt das Ergebnis als abgenommen. Eine reine Testnutzung ist keine Abnahme; eine produktive Nutzung über einen vereinbarten Testbetrieb hinaus gilt als Abnahme.
  5. Ordnungsgemäss gerügte Mängel behebt Kapazitätswerk nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
  6. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform und mit nachvollziehbarer Beschreibung mitzuteilen. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
  7. Kein Mangel liegt vor, soweit die Abweichung durch nicht freigegebene Änderungen des Kunden oder Dritter, eine nicht vereinbarte Systemumgebung, fehlerhafte Kundendaten oder Änderungen eines Drittanbieters verursacht wurde.

§ 11 Gewährleistung

  1. Für Dienstleistungen gewährleistet Kapazitätswerk die sorgfältige Leistungserbringung, nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolgs.
  2. Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit diese AGB oder das Angebot keine zulässige abweichende Regelung enthalten.
  3. Kapazitätswerk gewährleistet Kompatibilität nur für die im Angebot oder in der Dokumentation bezeichnete Systemumgebung und Version. Allgemeine Zukunfts-, Upgrade- oder Abwärtskompatibilität ist nicht geschuldet.
  4. Garantien, Service Levels und Reaktionszeiten gelten nur, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
  5. Eine Gewährleistung für Drittprodukte besteht nur im Umfang eigener Auswahl-, Konfigurations- oder Integrationsfehler von Kapazitätswerk. Ansprüche gegen den Drittanbieter tritt Kapazitätswerk, soweit möglich und zweckmässig, an den Kunden ab oder unterstützt angemessen bei deren Durchsetzung.

§ 12 Haftung

  1. Kapazitätswerk haftet unbeschränkt für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit sowie in allen Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich unzulässig ist.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Kapazitätswerk nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, unmittelbaren und vertragstypischen Schaden.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung von Kapazitätswerk aus und im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf die Nettovergütung dieses Einzelvertrags; bei laufenden Verträgen auf die in den zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlte Nettovergütung. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schäden gelten als ein Schadensfall.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und reine Produktions- oder Betriebsunterbrechung ausgeschlossen.
  5. Für Datenverlust haftet Kapazitätswerk bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe der typischen Wiederherstellungskosten, die bei ordnungsgemässer und dem Risiko entsprechender Datensicherung angefallen wären. Dies gilt nicht, wenn die Datensicherung ausdrücklich Kapazitätswerk übertragen wurde.
  6. Kapazitätswerk haftet nicht für Störungen oder Schäden, die allein durch Systeme, Entscheidungen, Daten oder Weisungen des Kunden oder durch Drittanbieter verursacht wurden. Die Haftung für eigene Auswahl-, Integrations- oder Überwachungsfehler bleibt unberührt.
  7. Die vorstehenden Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, Mitarbeitenden, Hilfspersonen und Subunternehmer von Kapazitätswerk, soweit gesetzlich zulässig.
  8. Zwingende datenschutzrechtliche Ansprüche und sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 13 Vertraulichkeit und Berufsgeheimnisse

  1. Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet sind oder nach den Umständen als vertraulich erkennbar sind, streng vertraulich.
  2. Vertrauliche Informationen dürfen nur für den Vertragszweck verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  3. Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich bereits rechtmässig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden, rechtmässig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
  4. Gesetzlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen sind zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, wird die betroffene Partei vorab informiert und die Offenlegung auf das notwendige Mass begrenzt.
  5. Berufsgeheimnisse. Ist der Kunde Berufsgeheimnisträger, insbesondere Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder eine entsprechende Berufsgesellschaft, gilt ergänzend Folgendes:
    a) Kapazitätswerk verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihm bei oder bei Gelegenheit der Leistungserbringung bekannt werden und der Verschwiegenheitspflicht des Kunden unterliegen (insbesondere nach § 57 Abs. 1 StBerG, § 43a Abs. 2 BRAO), Verschwiegenheit zu wahren.
    b) Kapazitätswerk verschafft sich Kenntnis von solchen Tatsachen nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
    c) Kapazitätswerk ist berechtigt, eigene Mitarbeitende sowie die in der Leistungsbeschreibung oder der Verschwiegenheitsvereinbarung benannten Unterauftragnehmer heranzuziehen. Weitere Unterauftragnehmer mit möglichem Zugang zu solchen Tatsachen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform herangezogen werden. Kapazitätswerk verpflichtet alle herangezogenen Personen und Unterauftragnehmer vor deren Einsatz in Textform zur Verschwiegenheit und belehrt sie über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung.
    d) Der Kunde weist Kapazitätswerk hiermit darauf hin, dass sich Personen, die an der beruflichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers mitwirken, nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB strafbar machen, wenn sie ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbaren, das ihnen bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, und dass sich eine mitwirkende Person nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB strafbar machen kann, wenn sie sich einer weiteren mitwirkenden Person bedient, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet wurde und ein solches Geheimnis offenbart.
    e) Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Verschwiegenheitsvereinbarung, die Bestandteil des Vertrags ist. Zugriffe auf solche Tatsachen werden erst nach deren Abschluss eingerichtet. Der Kunde bleibt für die berufsrechtlich zulässige Beauftragung verantwortlich; Kapazitätswerk unterstützt die erforderliche Dokumentation.
  6. Die Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende fort. Für Tatsachen nach Absatz 5, Geschäftsgeheimnisse und sonstige gesetzlich geschützte Geheimnisse gilt sie zeitlich unbegrenzt.

§ 14 Datenschutz und Informationssicherheit

  1. Beide Parteien beachten die auf sie anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere das Schweizer Datenschutzgesetz und – soweit anwendbar – die Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Soweit Kapazitätswerk Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet oder personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schliessen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine AVV/DPA nach den anwendbaren Vorschriften. Sie regelt insbesondere Gegenstand, Weisungen, Sicherheitsmassnahmen, Unterauftragnehmer, internationale Datenübermittlungen, Unterstützungspflichten, Löschung und Kontrollen.
  3. Kapazitätswerk trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen entsprechend Schutzbedarf, Risiko, Stand der Technik und vereinbartem Leistungsumfang.
  4. Der Kunde ist für die Rechtmässigkeit der Datenerhebung, die Zulässigkeit seiner Weisungen, Informationspflichten gegenüber Betroffenen, Datenminimierung sowie die Festlegung von Aufbewahrungs- und Löschfristen verantwortlich.
  5. Kapazitätswerk meldet dem Kunden ihm bekannt gewordene Verletzungen des Schutzes von Kundendaten ohne unangemessene Verzögerung und unterstützt im gesetzlich und vertraglich erforderlichen Umfang.
  6. Bei Widersprüchen zwischen diesem Paragraphen und einer AVV/DPA geht die AVV/DPA vor.

§ 15 Referenznennung und Werbung

  1. Kapazitätswerk darf Name, Marke, Logo, Projektdetails, Ergebnisse oder Aussagen des Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz oder zu Werbezwecken verwenden. Tatsachen nach § 13 Abs. 5 werden in keinem Fall für Referenz- oder Werbezwecke verwendet.
  2. Eine erteilte Zustimmung kann aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bereits rechtmässig produzierte Druckerzeugnisse dürfen aufgebraucht werden, soweit dem Kunden dies zumutbar ist.

§ 16 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Laufende Leistungen, Wartung und Support haben die im Angebot vereinbarte Laufzeit und Kündigungsfrist.
  2. Fehlt bei laufenden Leistungen eine Kündigungsregelung, kann jede Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen.
  3. Das Recht zur jederzeitigen Beendigung eines Auftrags nach zwingendem Schweizer Recht bleibt unberührt. Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche der anderen Partei vorbehalten. Für die Beendigung noch nicht vollendeter Werkleistungen bleiben die gesetzlichen Vergütungs- und Schadenersatzfolgen, insbesondere nach Art. 377 OR, vorbehalten.
  4. Jede Partei kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfrist nicht erfüllt, Zahlungen dauerhaft einstellt oder die Fortsetzung aus Sicherheits-, Geheimhaltungs- oder Rechtsgründen unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt für den Kunden insbesondere auch vor, wenn die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Abs. 5 nicht mehr gewährleistet ist und er deshalb berufsrechtlich zur Beendigung verpflichtet ist.
  5. Eine Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn die Pflichtverletzung nicht heilbar ist oder ein sofortiges Handeln zum Schutz von Daten, Systemen oder Rechten erforderlich ist.
  6. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 17 Folgen der Vertragsbeendigung

  1. Bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäss erbrachte Leistungen, angefallene Dritt- und Reisekosten sowie nicht mehr stornierbare Verpflichtungen sind zu vergüten.
  2. Beendet der Kunde einen Auftrag ohne von Kapazitätswerk zu vertretenden wichtigen Grund zur Unzeit, kann Kapazitätswerk zusätzlich den nachweisbaren, gesetzlich ersatzfähigen Schaden verlangen. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
  3. Nach vollständiger Zahlung übergibt Kapazitätswerk die vereinbarten Arbeitsergebnisse und Kundendaten in dem vertraglich vorgesehenen Format. Weitergehende Migration, Aufbereitung oder Exit-Unterstützung wird nach Aufwand vergütet.
  4. Jede Partei gibt vertrauliche Unterlagen der anderen Partei auf Verlangen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Nachweisinteressen entgegenstehen. Sicherungskopien werden im regulären Löschzyklus entfernt und bis dahin weiterhin geschützt. Tatsachen nach § 13 Abs. 5 werden nach Vertragsende vollständig zurückgegeben oder gelöscht; die Löschung wird auf Verlangen in Textform bestätigt. Eine Aufbewahrung zu Nachweiszwecken erstreckt sich nicht auf deren Inhalt.
  5. Bestimmungen zu Schutzrechten, Zahlung, Haftung, Vertraulichkeit, Datenschutz und Streitbeilegung gelten über das Vertragsende hinaus, soweit ihr Zweck dies erfordert.

§ 18 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für die verspätete oder unterbliebene Erfüllung, soweit sie auf Ereignissen ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle beruht, insbesondere Naturereignissen, Krieg, behördlichen Massnahmen, grossflächigen Ausfällen von Energie- oder Kommunikationsnetzen, Arbeitskämpfen oder schwerwiegenden Störungen unverzichtbarer Drittinfrastruktur.
  2. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und bemüht sich um Schadensminderung.
  3. Dauert die erhebliche Leistungsbehinderung länger als 60 Kalendertage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare Kosten sind zu vergüten.

§ 19 Streitbeilegung

  1. Bei Meinungsverschiedenheiten benennen beide Parteien unverzüglich eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und versuchen zunächst während mindestens 14 Kalendertagen eine einvernehmliche Lösung. Eilrechtsschutz und verjährungswahrende Massnahmen bleiben jederzeit zulässig.
  2. Die Parteien können einvernehmlich eine Mediation vereinbaren. Eine Pflicht zur Mediation besteht nicht.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Abreden bleiben unabhängig davon wirksam; die Parteien werden sie zu Beweiszwecken in Textform bestätigen.
  2. Kapazitätswerk darf Forderungen aus dem Vertrag abtreten. Eine Übertragung des gesamten Vertrags bedarf der Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf. Konzerninterne Umstrukturierungen bleiben zulässig, sofern die Leistungsfähigkeit, der Datenschutz und der Schutz von Berufsgeheimnissen nach § 13 Abs. 5 nicht beeinträchtigt werden.
  3. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion zu Lasten des Kunden ist damit nicht vereinbart.
  4. Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  5. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Zug, Schweiz. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.